Stiftung Kulturförderung
Stiftung

Information für Zustifter/Förderer

Die Stiftung Kulturförderung benötigt Spenden und die Unterstützung von Sponsoren, um ihre Zielsetzung, nämlich die jährliche Vergabe des Deutschen Kulturpreises, in vollem Umfange und regelmäßig sowie angemessen verwirklichen zu können. Die Stiftung hat Vermögen und Einnahmen wie folgt:

  • Grundstockvermögen
  • Erträgnisse aus dem Grundstockvermögen
  • Spenden

Das Grundstockvermögen ist unantastbar und in seinem Bestand zu erhalten. Die Anlage erfolgt deshalb währungs- und krisensicher.

Die Erträgnisse der Stiftung dienen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Finanzierung der Ausgaben der Stiftung. Nachdem die Erträgnisse aus dem Grundstockvermögen zur Finanzierung der Ausgaben nicht ausreichen, sind Beiträge von Förderern und Spenden von Sponsoren nachhaltig erforderlich.

Der Deutsche Kulturpreis soll jedes Jahr vergeben werden. Dies ist nur verwirklichbar, wenn genug Sponsoren sich bereit finden, die Stiftung und den Stiftungszweck finanziell zu stärken. Der Vorsitzende ist gerne bereit, sich mit möglichen Sponsoren in Verbindung zu setzen und Spenden zu besprechen.

Spenden an die Stiftung sind nach Maßgabe des § 10 b) Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig.

Die Bankverbindung der Stiftung lautet:
Bayerische HypoVereinsbank
IBAN: DE73 7002 0270 0006 1659 90
BIC: HYVEDEMMXXX

Zustifter


Der Stifter der Stiftung Kulturförderung war ein Unternehmen, das wertvolle Kultur- und Sporteditionen verlegte, produzierte und über Handelsvertreter vertrieben hat. Der Stifter hat über Jahre hinweg das heute bestehende Grundstockvermögen aufgebaut und jährlich den Deutschen Kulturpreis, von damals DM 100.000,--, der Stiftung zur Verfügung gestellt. Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist der Stifter weggefallen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstockvermögen nur zu 1/5 aufgebaut.

Die Stiftung benötigt sonach zum weiteren Aufbau des Grundstockvermögens Zustiftungen, die von der Stiftung eingeworben werden. Auch Zustiftungen werden steuerlich berücksichtigt, und sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Wir verweisen insbesondere auf die steuerlich interessante Möglichkeit, demzufolge Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in einem Zehnjahreszeitraum in Höhe von € 1 Million als Sonderausgabe nach den Vorstellungen des Zustifters abzugsfähig sind, § 10 b) Abs. 1 a) EStG.

Zustiftern, die das Grundstockvermögen der Stiftung bedeutend vergrößern und interessiert sind, an der Arbeit der Stiftung teilzunehmen, kann die Möglichkeit eröffnet werden, in den Stiftungsgremien mitzuarbeiten und mitzuwirken.

Möglich ist auch, dass ein bedeutender Zustifter quasi in die Rolle des Stifters eintritt mit der Möglichkeit, in jedem Stiftungsgremiun vertreten zu sein.